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Clearingübereinkommen · Clearingübereinkommen

§ 2 Clearingübereinkommen

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Artikel 2. Die türkischen Forderungen in Österreich der im Artikel 1 erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Österreichischen Nationalbank zu begleichen.

Die Österreichische Nationalbank wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf türkische Pfund lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der Zentralbank der türkischen Republik eröffnet wird.