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GuK-BAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 4 GuK-BAVTheoretische Ausbildung

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(1) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)

1. Sich pflegen

2. Essen und Trinken

3. Ausscheiden

4. Sich kleiden

5. Sich bewegen

6. Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten

mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten.

(2) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet

1. die Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie

2. die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln

mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten.

История на изменения
  • In Kraft seit 2025-01-04