§ 39 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und Libanon treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und Libanon treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.