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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 92 EU-JZGVerständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen

Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

В силаОфициален текст

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

1. von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;

2. von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X . In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;

3. von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;

4. von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;

5. von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;

6. von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;

7. von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.

История на изменения
  • In Kraft seit 2013-08-01