EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 19a EU-JZGVernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe
Dritter Abschnitt Verfahren zur Bewilligung der Übergabe
Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person
1. zu vernehmen, wobei die §§ 55h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder
2. vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; § 26 ist sinngemäß anzuwenden.