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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 129 EU-JZGRechtsfolgen eines Verstoßes im Vollstreckungsstaat

Erster Abschnitt Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

В силаОфициален текст

Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 hat das Gericht

1. umgehend vorläufige Maßnahmen zu veranlassen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 130 getroffen hat, und

2. bei Verdacht auf eine strafbare Handlung im Inland Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.

История на изменения
  • In Kraft seit 2015-01-01