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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 120 EU-JZGFortsetzung der Überwachung im Inland

Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

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(1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:

1. wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;

2. nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;

3. in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;

4. nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;

5. nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-06-01