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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 110 EU-JZGAuskunftsersuchen

Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

В силаОфициален текст

Während der Überwachung kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.

История на изменения
  • In Kraft seit 2013-08-01