Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Beförderung von Personen im Kraftfahrlin · Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Kroatien)

§ 6 Beförderung von Personen im KraftfahrlinZurücknahme der Konzession (Bewilligung)

Artikel 6

В силаОфициален текст

(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Bewilligung) nach den nationalen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.

(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.