§ 4 Beförderung von Personen im KraftfahrlinKabotage
Artikel 4
Die Konzessionen (Bewilligungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung.
Artikel 4
Die Konzessionen (Bewilligungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung.