WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
§ 46 WEG 2002Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers
Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.