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WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002

§ 46 WEG 2002Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge

10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

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Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.