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Soziale Sicherheit (CERN) · Soziale Sicherheit (CERN)

§ 10 Soziale Sicherheit (CERN)

Artikel 10

В силаОфициален текст

(1) Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so hat er im Falle seiner Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG 1977.

(2) Zeiten einer Tätigkeit beim CERN sind einer beitragsfreien, arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich gleichzuhalten.

(3) Der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist das zuletzt während der Tätigkeit beim CERN bezogene Entgelt (Stipendium) zugrunde zu legen.

(4) Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist bei dem für den Aufenthaltsort des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt zu stellen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1990-01-01