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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 39 Entschädigungsgesetz ČSSR

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei

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(1) Das zuständige Finanzamt hat die Anmeldung zu prüfen und dem Entschädigungswerber, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.

(2) Nimmt der Entschädigungswerber den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Entschädigung vergleichsweise bereinigt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-01-14